Volkswagen hat das Agenturmodell im Privatkundengeschäft europaweit beendet und ist zum 1. Januar 2026 zum klassischen Vertragshändlermodell zurückgekehrt. Für die Handelsbetriebe bedeutet der erneute Systemwechsel: neue Verträge, neue Konditionen – und eine Reihe von Punkten, die kein Rundschreiben und kein Verbandsmuster abschließend klären kann, weil sie von der Situation des einzelnen Betriebs abhängen.
Was sich ändert
Im echten Agenturmodell verkaufte der Hersteller direkt an den Kunden; der Betrieb vermittelte als Handelsvertreter gegen Provision. Mit der Rückkehr zum Händlermodell kauft und verkauft der Betrieb wieder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung – mit allen Chancen (Preisgestaltung, Zusatzgeschäft) und Risiken (Bestands- und Absatzrisiko, Standards, Investitionen).
Diese Punkte gehören individuell geprüft
- Ausgleichsanspruch aus der Agenturzeit: Endet ein echtes Agenturverhältnis, kann ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entstehen. Ob und in welcher Höhe, hängt von den Umständen des einzelnen Betriebs ab – und davon, wie gut die vermittelten Geschäfte und der aufgebaute Kundenstamm dokumentiert sind. Ansprüche dieser Art sind fristgebunden.
- Der neue Händlervertrag: Margen- und Bonussystem, Verkaufsziele, Gebietsfragen, Standards und Investitionspflichten, Laufzeit und Kündigungsfristen. Was im Rahmenwerk unscheinbar wirkt, entscheidet später über die Wirtschaftlichkeit des Betriebs.
- Der Übergang: Behandlung schwebender Vermittlungsgeschäfte, der Wechsel von der Provisions- in die Margenlogik und die Frage, was mit Investitionen geschieht, die noch für das Agenturmodell getätigt wurden.
Vieles davon wird auf Verbandsebene koordiniert – die Sicherung der eigenen Ansprüche und die Prüfung des eigenen Vertrags ersetzt das nicht.
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